MIRUS™ Controller
Service & Wartung

Leistungen
Arbeitsleistung und Teile zur Erfüllung der STK nach Herstellervorgabe.
Deckt keine Reparaturarbeiten ab.
Arbeitsleistung und Teile zur Erfüllung der STK nach Herstellervorgabe.
Deckt keine Reparaturarbeiten ab.
Arbeitsleistung und Teile zur Erfüllung der STK nach Herstellervorgabe.
Deckt keine Reparaturarbeiten ab.
Deckt keine Reparaturarbeiten ab.
Arbeitsleistung für allgemeine Reparaturarbeiten.
Zzgl. Materialkosten
Wird für die transport-sichere Rückholung des MIRUS Controller benötigt.
(Wenn orginal Kartonage nicht verfügbar ist.)

Service-Kontakt
Service-Bedingungen
Die TIM GmbH erbringt Ihre Leistungen ausschließlich auf Basis der festgelegten Service-Bedingungen. Leihgeräte (Mietgeräte) werden ausschließlich auf Basis der Mietbedingungen ausgeliefert. Diese können nachfolgend eingesehen werden.
Stand Januar 2020
Technologie Institut Medizin GmbH (TIM) im folgenden Auftragnehmer genannt
§ 1 Allgemeines
Der Auftragnehmer erbringt seine Serviceleistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern.
§ 2 Speicherung von personenbezogenen Daten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, zu speichern.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
- Auf Anfrage kann der Auftraggeber ein kostenpflichtiges RMA KIT bestellen. Dies ist notwendig, wenn keine originale Kartonage mehr vorhanden ist. Das KIT enthält alle notwendigen Bestandteile, um das Serviceobjekt an den Auftragnehmer zu versenden. Die Preise sind auf der Service Seite einsehbar.
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Eingang des Serviceobjekts einen Kostenvoranschlag übermitteln. Eine Gewähr für die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags wird nicht übernommen. Überschreitungen des Kostenvoranschlages bis zu 20 % werden vom Auftraggeber akzeptiert. Bei einer Überschreitung dieser Grenze wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon unterrichten. Der Auftraggeber kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer wird das Serviceobjekt unfrei an den Auftraggeber zurücksenden.
- Der Serviceauftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Freigabe des Kostenvoranschlages an den Auftragnehmer übermittelt hat. Der Auftragnehmer hält sich an den Kostenvoranschlag vier Werktage (ohne Samstag, Sonntag) ab Übermittlung an den Auftraggeber gebunden. Danach wird der Auftragnehmer das Serviceobjekt kostenpflichtig an den Auftraggeber zurücksenden.
§ 4 Abnahme und Mängelrüge
- Die Servicearbeiten sind abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Serviceobjektes einer Abnahme widerspricht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Zustellung des Serviceobjekts auf diese Rechtsfolgen hinweisen.
- Der Auftraggeber hat das Serviceobjekt unverzüglich nach Zustellung auf Mängel der Serviceleistung hin zu untersuchen. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung erkannt werden oder erkennbar sind, hat der Auftraggeber innerhalb der oben genannten Frist zu rügen. Werden die Mängel erst später erkennbar, so sind sie innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erkennung der Mängel zu rügen. Nach Ablauf der Frist entfallen Gewährleistungsansprüche.
§ 5 Berechnung und Zahlung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Vorauszahlung von bis zu 50 % der anfallenden Servicekosten vorab zu verlangen. Grundlage der Vorschussberechnung ist der Kostenvoranschlag.
- Gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
- Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Im Verhältnis zu Unternehmern verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferung des Serviceobjekts beim Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer wird Gewähr in erster Linie durch Nachbesserung leisten. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so hat Auftraggeber das Recht auf Minderung.
§ 7 Transport
- Der Auftraggeber trägt sämtliche Transportkosten für die Ein- und Rücksendung einschließlich der Verpackung, Verladung und etwaigen Versicherungen, wenn es nicht um einen Gewährleistungsfall handelt.
- Der Auftraggeber trägt das Transportrisiko bis zur Ablieferung beim Auftragnehmer und ab der Übergabe an einen Frachtführer durch den Auftragnehmer.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Unternehmern der Sitz des Auftragnehmers.
- Gerichtsstand ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Koblenz. Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Auf das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist deutsches Recht anzuwenden.
Stand Januar 2019
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Tagen zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie sonstige Vorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
- Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Lieferbedingung: exWorks
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung begrenzt auf höchstens den Betrag des wöchentlichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiter in Verzug befindet.
§ 3 Mängel bei Empfang des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet Mängel unverzüglich nach Empfang des Mietgegenstandes anzuzeigen.
- Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.
- Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei – grobem Verschulden des Vermieters, – der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, – Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
- Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
- Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 8-Tage-Woche (Montag bis Montag).
- Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
- Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
§ 6 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand am Ort des Vermieters angeliefert wird: frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern .
- Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 7 Verletzung der Unterhaltspflicht
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner vorgesehenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Dem Mieter bleibt jedoch der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
- Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 6 Nr. 4 nicht unverzüglich sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 8 Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
- Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl des Mietgegenstandes ist die Polizei hinzuzuziehen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 9 Kündigung
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
- Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
- Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:
- im Falle von § 5 Nr. 4;
- wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
- Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, finden § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7 entsprechende Anwendung.
§ 10 Verlust des Mietgegenstandes
- Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 6 Nr. 3 obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.