Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2020

§1 Allgemeine Bedingungen

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen und dienen dem reibungslosen Geschäftsablauf zwischen der TIM GmbH (nachfolgend TIM genannt) und ihren Kunden sowie Lieferanten. Sie gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die TIM gegenüber dem Kunden innerhalb der jeweiligen Geschäftsbeziehung erbringt. Insbesondere auch für alle zukünftig zwischen TIM und dem Kunden oder TIM und Lieferanten abgeschlossenen Verträge.
  2. Es gilt immer die neueste Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweils neueste Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TIM kann im Internet unter https://tim-gmbh.de/general-terms-and-conditions/ eingesehen werden.
  3. Anderslautende Bedingungen des Kunden oder mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von TIM schriftlich anerkannt wurden.
  4. Bei einer erstmaligen Bestellung des Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TIM auch dann als wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen von TIM widerspruchslos entgegengenommen hat und TIM erst in der Auftragsbestätigung auf die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat.
  5. Die Angebote der TIM sind unverbindlich und freibleibend. Preise oder Preisgestaltung gelten erst zum Zeitpunkt der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Eine Erhöhung von Preisen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteillung berechtigt den Kunden zum Rücktritt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung solange es keine anderslautenden Regelungen in Verträgen, Vertragsanhängen und schriftlichen Abmachungen gibt.
  6. Zahlung erfolgt, wenn nicht anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug. Tritt ein Zahlungsverzug ein, werden alle anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. Es bedarf diesbezüglich keiner gesonderten Information durch TIM. TIM setzt die Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen aus laufenden Bestellungen bis zur vollständigen Zahlung aus. Dies gilt auch wenn Liefertermine schriftlich bestätigt wurden.
  7. TIM ist berechtigt Verzugszinsen zu fordern. Die Höhe der Zinsen richten sich nach dem aktuellen Basis- Zinssatz der
    EZB + 5 %.

 

§2 Lieferungen und Leistungen

  1. TIM erbringt ausschließlich die im jeweiligen Vertrag aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Erweiterungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch TIM.
  2. Die Angebote von TIM sind freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn TIM dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übersandt oder ein Vertrag von TIM und dem Kunden unterzeichnet wurde.
  3. Der Kunde ist für den Transport der Ware vom Betrieb von TIM ab verantwortlich und hat dementsprechend die Kosten des Transports einschließlich einer etwaigen Versicherung zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware den Betrieb von TIM verlässt, diese insbesondere an den Kunden bzw. den Transporteur (z.B. Spedition, Bahn, Post etc.) oder eine andere vom Kunden beauftragte Person übergeben wird. Sofern sich die Auslieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Umstand verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden durch Mitteilung der Versendungsbereitschaft über. TIM wird die zu transportierenden Güter nach bestem Wissen und Gewissen verpacken und vor Ausgang in Bezug auf Unversehrtheit prüfen. (Incoterms 2020:EXW)
  4. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt dann als eingehalten, wenn die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin das Werk von TIM verlassen oder TIM dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat.
  5. Soweit der Kunde Dokumente, Unterlagen, Genehmigungen, etc. beizubringen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu erbringen hat, beginnt die Frist zur Lieferung nicht, bevor der Kunde nicht die insoweit übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat. Sofern TIM einen Liefertermin genannt hat, verschiebt er sich um den Zeitraum, um den der Kunde die Dokumente, Unterlagen und/oder Genehmigungen oder die sonstigen Mitwirkungshandlungen verspätet beigebracht oder erbracht hat.
  6. Ein von TIM angegebener Liefertermin verschiebt sich ebenfalls bei Eintreten anderweitiger, von TIM nicht zu vertretender Umstände, wie Arbeitskampf (Streik, Aussperrung), behördliche oder gerichtliche Maßnahmen sowie Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Feuer, Wasser, Erdbeben, Sturmschäden etc.). Ferner steht TIM in den vorgenannten Fällen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, sofern es TIM unzumutbar ist, weiter am Vertrag festzuhalten. TIM wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn einer der vorstehend aufgeführten Fälle vorliegt.
  7. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug und Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  8. Der Kunde hat die sich aus der Bedienungsanleitung ergebenden Wartungsintervalle zu beachten. Ferner hat der Kunde stets das Verfallsdatum bei Verfallprodukten zu überprüfen und nach Ablauf des Verfallsdatums das Verfallprodukt zu ersetzen. Vorstehendes gilt insbesondere auch bei einer Weiterlieferung der Geräte an die Kunden des Kunden.

 

§3 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung von TIM richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. Sofern TIM für den Kunden Ware im Rahmen eines Werkvertrages (insbesondere bei Entwicklungsverträgen) erstellt, finden die folgenden Gewährleistungsvorschriften erst in dem Zeitpunkt Anwendung, in dem den Kunden die Ware von TIM mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt finden ausschließlich die gesetzlichen allgemeinen Leistungsstörungsvorschriften Anwendung.
  2. TIM gewährleistet, dass die von ihr gelieferte Ware mängelfrei ist. Die Gewährleistung setzt voraus, dass Mängel oder Schäden an der Ware nicht durch unsachgemäße Handhabung, falsche Lagerung (insbesondere bei Witterungseinflüssen sowie bei Einflüssen aus dem Umfeld der gelagerten Ware) oder mangelnde bzw. mangelhafte Wartung durch den Kunden oder durch den Transport verursacht wurden. Ferner bezieht sich die Gewährleistung nicht auf übliche Abnutzungen, üblichen Verschleiß oder Verbrauch (insb. bei Einwegartikel).
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Rechnungsdatum vom Kunden an seine Kunden, sofern der Kunde die Ware zum Weitervertrieb bezieht. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens mit dem Ende des 30. Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem nach den gesetzlichen Vorschriften die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Veräußert der Kunde die von TIM gelieferte Ware nicht weiter, so richtet sich der Beginn der Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Im Rahmen der Gewährleistung steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nachbesserung zu. Im Rahmen der Nachbesserung hat TIM das Recht, den Mangel zu beseitigen oder eine neue Ware zu senden. TIM übernimmt die im Rahmen der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Transport und Wegekosten übernimmt TIM nur bis zu dem Ort, zu dem die ursprünglich gelieferte Ware zu liefern war. Die Nachbesserung findet im Werk von TIM statt. Der Kunde hat die Ware an TIM zum Zwecke der Nachbesserung zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird TIM von ihrer Gewährleistungsverpflichtung frei.
  5. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt (nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nachbesserung) oder TIM sich weigert, diese vorzunehmen, oder die Nachbesserung für TIM oder den Kunden unzumutbar oder die Nachbesserung unmöglich ist, steht dem Kunden das Recht zu, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder bezüglich der fehlerhaften Ware vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sofern der Kunde Kaufmann ist, hat der Kunde die ihm von TIM gelieferten Geräte unverzüglich nach deren Anlieferung auf offensichtliche und nichtoffensichtliche Mängel und Schäden sowie auf Fehlmengen hin zu untersuchen und TIM umgehend (jedoch nicht später als 14 Tage nach Anlieferung) schriftlich im Falle zu informieren, dass offensichtliche und nichtoffensichtliche Mängel, Schäden oder Fehlmengen vorliegen. Sofern der Kunde TIM nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung über Fehlmengen oder offensichtliche bzw. nichtoffensichtliche Schäden oder Mängel informiert, sind sämtliche Ansprüche des Kunden insoweit ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Kaufmann, richtet sich dessen Untersuchungspflicht der angelieferten Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Bei einer Rücksendung der von TIM gelieferten Geräte im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde die von TIM bei der ursprünglichen Lieferung verwendete Spezialverpackung zur Vermeidung von Transportschäden zu verwenden. Das Transportrisiko trägt der Kunde.
  8. Erhobene Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber TIM und/oder gegenüber seine Erfüllungsgehilfen, sind nicht zulässig und ausgeschlossen; außer bei nachweislich unbestreitbarem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten.

 

§4 Genehmigungen, Einhaltungen der gesetzlichen Vorschriften

  1. Sofern behördliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, insbesondere aber nicht ausschließlich für die Zulassung, den Weitervertrieb oder den Betrieb der Ware etc., wird der Kunde die Geräte nicht ohne die erforderlichen Genehmigungen ver- oder betreiben. Der Kunde wird daher vor dem Weitervertrieb und/oder dem Betrieb der Ware die erforderlichen Genehmigungen einholen. Ferner hat der Kunde im Rahmen des Weitervertriebs oder Betriebs der Ware die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und sonstigen sicherheitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Sofern der Kunde die ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht einhält, hat er TIM von allen aus einer Verletzung resultierenden Ansprüchen freizustellen.
  2. TIM wird die Ware entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft 93/42/EWG (MDD) oder 2017/745 (MDR) – was immer auf den Geltungsbereich der Ware zutrifft, herstellen, soweit die geschuldete Ware unter die Richtlinie fällt und soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben.

 

§5 Fälligkeit, Zahlungsmodus und Verzug

  1. Soweit zwischen TIM und dem Kunden nichts Anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen von TIM unmittelbar nach Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Für Lieferungen und Leistungen von TIM ins Ausland hat die Zahlung durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer Großbank der Bundesrepublik Deutschland, zahlbar zu Gunsten der TIM gegen Vorlage der Dokumente bei dieser Großbank zu erfolgen. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Der Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto von TIM gilt als Tag der Zahlung durch den Kunden. Soweit im Rahmen der Einlösung von Wechseln, Schecks oder anderweitigen Zahlungsmitteln Kosten und/oder Gebühren entstehen, gehen diese zu Lasten des Kunden.
  2. Von TIM angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern diese anfällt) und Verpackung. Soweit Zölle und/oder sonstige Abgaben anfallen sollten, hat diese der Kunde zu tragen. Soweit eine Lieferung innerhalb der Europäischen Union stattfindet, hat der Kunde TIM seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
  3. Verzug und Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist es dem Kunden nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen oder wegen dieser Zurückbehaltungsrechte auszuüben.
  4. Die gelieferte Ware steht unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von TIM. Das Eigentum an der Ware geht auf den Kunden erst im Zeitpunkt über, in dem alle Forderungen (einschließlich zukünftiger) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden von diesem beglichen wurden, und zwar gleich welchen Rechtsgrundes diese Forderungen sind und gleich, ob der Kunde auf speziell benannte Forderungen Zahlung geleistet hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von TIM.
  5. Dem Kunden ist gestattet, die gelieferte Ware zu ver- oder bearbeiten, wobei dies im Auftrag von TIM geschieht, die als Herstellerin anzusehen ist und dementsprechend das Eigentum behält. Die Ver- oder Bearbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für TIM. Entsprechendes gilt bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht TIM gehörenden beweglichen Sachen durch den Kunden. In diesen Fällen steht TIM das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der von TIM an den Kunden gelieferten Ware zu den vom Kunden verwendeten anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  6. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Ware werden bereits automatisch durch den Abschluss des Vertrages zwischen TIM und dem Kunden zur Sicherung aller, auch künftiger Forderungen von TIM aus der Geschäftsverbindung an TIM abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn, TIM widerruft vorstehende Einziehungsermächtigung. Die Befugnis von TIM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichtet sich TIM, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde auf Anfrage von TIM verpflichtet, TIM die Forderung aus der Weiterveräußerung zu benennen und den Namen und Adresse seines Kunden bekannt zu geben. Ferner ist in diesem Fall der Kunde von TIM verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen an TIM herauszugeben, die für eine Einziehung der Forderung notwendig sind, sowie seinen Kunden über die Abtretung zu informieren.
  7. Der Kunde ist zur Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware nicht berechtigt. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TIM unverzüglich mitzuteilen.
  8. Übersteigt der Wert der für TIM bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist TIM auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von TIM beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von TIM verpflichtet.

 

§6 Haftung

  1. Für Schäden des Kunden, gleich woraus diese resultieren, haftet TIM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere im Falle der Verletzung von haupt-, neben- oder vorvertraglichen Pflichten, bei Verzug, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden, bei anfänglichem Unvermögen sowie nachträglicher Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung. Vorstehende Einschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung einer Kardinalpflicht.
  2. Sofern TIM für Schäden des Kunden haftet, haftet TIM der Höhe nach nur insoweit, als diese für TIM vorhersehbar waren. Die Haftung von TIM ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf € 1.000.000,– (eine Million Euro). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von TIM vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder von einem sonstigen Erfüllungsgehilfen eine Kardinalpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die Haftungsbeschränkung auch dann nicht, wenn ein Erfüllungsgehilfe von TIM eine Vertragspflicht, bei der es sich nicht um eine Kardinalpflicht handelt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
  3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und/oder -beschränkungen gelten nicht im Rahmen der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes, bei Fehlen abgegebener Zusicherungen sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

§7 Vertraulichkeit

  1. Sofern dem Kunden seitens TIM Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bekannt gemacht und/oder übergeben werden (einschließlich Informationen und Kenntnisse über Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen etc.), hat sie der Kunde streng vertraulich zu behandeln und darf diese nur in dem zur Durchführung des jeweiligen Vertrages erforderlichen Umfang Dritten (einschließlich Mitarbeitern, Lieferanten, Subunternehmern) zugänglich machen. Ferner hat der Kunde die Dritten auf die Vertraulichkeit hinzuweisen und diese entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Vertrages für unbestimmte Zeit fort. Im Übrigen bezieht sich die Vertraulichkeitsverpflichtung auf sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht.
  2. In jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 7.1. ist der Kunde verpflichtet, TIM eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,- zu zahlen. Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt TIM unbenommen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§8 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie das deutsche Kollisionsrecht ist ausgeschlossen.
  2. Ergänzungen und/oder Abänderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  3. Sollte eine Bestimmung eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von TIM. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von TIM und vom Kunden ist der Sitz von TIM.
  5. Copyrights Software wird immer unter Beachtung der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. dessen Vertretung ausgeliefert. Als Vertragsbestandteil gelten automatisch die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers oder Vertretung. Das Urheberrecht liegt per Gesetz beim Hersteller der Software. Der Kunde muss alle Maßnahmen ergreifen, den Schutz des Urheberrechts zu wahren.
  6. Wenn als notwendig erachtet, behält sich TIM das Recht vor, vertragliche Informations- und Aufklärungsrechte an berechtigte Lieferanten abzutreten.
  7. Diese AGBs ergehen dem Kunden mit jedem Angebot und sind im Internet unter https://tim-gmbh.de/general-terms-and-conditions/ einzusehen.

 

Firmenanschrift:

Technologie Institut Medizin (TIM) GmbH
August-Thyssen Str. 30 • D-56070 Koblenz
Tel. +49(0) 261 899 689 00 • Fax +49(0) 261 899 689 09
www.tim-gmbh.de • info@tim-gmbh.de